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Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB Schulungen

0 Präambel

0.1 Gegenstand dieser AGB

Gegenstand dieser AGB ist das Anbieten von glückspielrechtlichen Schulungen für Unternehmen der Glückspielbranche, wie Spielhallenbetriebe, Automatenaufsteller und Anbieter Sportwetten (Veranstalter und Vermittler), Gastronomen, etc. sowie deren Mitarbeitern, gemäß den Vorgaben § 6 Abs.3 des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (in diesen AGB auch bezeichnet als GlüStV 2021) und der für die jeweilige Spielstätte anzuwendenden glückspielrechtlichen Bestimmungen der einzelnen Bundesländer, durch die Glücksspiel Akademie – Mirko Benesch, Habsburgerstr. 105, 79104 Freiburg.

0.2 Begriffsbestimmungen

0.2.1 Der Nutzer der Internetseite, welcher eine Buchung nach diesen AGB tätigt wird in diesen AGB auch bezeichnet als der Auftraggeber.

0.2.2 Die vom Auftraggeber bei einer Buchung nach diesen AGB zur Schulung angemeldeten natürlichen Personen werden in diesen AGB auch bezeichnet als Teilnehmer.

0.2.3 Die Glücksspiel Akademie – Mirko Benesch, Habsburgerstr. 105, 79104 Freiburg wird in diesen AGB auch bezeichnet als der Auftragnehmer.

0.2.4 Der Auftraggeber und der Auftragnehmer werden auch in diesen AGB zusammen auch bezeichnet als die Parteien

0.2.5 Die Internetseite/ Webseite mit der Adresse: https://www.gluecksspiel-akademie.de/ bzw. www.benesch.academy, sowie ihre Unterseiten, wird in diesen AGB auch bezeichnet als Webseite.

1 Vertragsschluss

1.1 Allgemein

1.1.1 Die Darstellungen auf der Webseite des Auftragnehmers hinsichtlich der Präventionsschulungen für Unternehmen der Glückspielbranche stellen kein rechtlich bindendes Angebot des Auftragnehmers dar, sondern lediglich eine Aufforderung zur Anmeldung an einer solchen Präventionsschulungen.

1.1.2 Diese Aufforderung zur Abgabe eines Angebots richtet sich ausschließlich an gewerblich tätige natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaften, welche bei Abschluss des Rechtsgeschäfts als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB tätig sind.

1.1.3 Vertragspartner sind stets der Auftraggeber und der Auftragnehmer, nicht jedoch die vom Auftraggeber angemeldeten Teilnehmer der Schulungen.

1.2 Angebot des Auftraggebers

1.2.1 Durch Anklicken des Buttons [Anmeldung/Buchung abschließen] auf der Webseite des Auftragnehmers gibt der Auftraggeber eine verbindliche Bestellung bezüglich der von ihm ausgewählten Präventionsschulung.

1.2.2 Der Auftraggeber bestätigt durch seine Bestellung nach Ziffer

1.2.1, bei Abschluss dieses Rechtsgeschäfts ausschließlich als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB tätig zu sein.

1.2.3 Soweit es sich bei der das Angebot abgebenden Person nicht um eine solche nach Ziffer 1.1.2 handelt, ist das Angebot von vorneherein unwirksam. Sollte dennoch irrtümlicherweise eine Annahme des Angebots durch den Auftragnehmer erklärt werden, so ist auch diese Annahme mangels Rechtsbindungswillen des Auftragsnehmers unwirksam und stellt auch kein neues Angebot an den Auftraggeber dar.

1.3 Annahme des Angebots durch den Auftragnehmer

1.3.1 Der Auftragnehmer kann das Angebot des Auftraggebers annehmen durch den Versand einer Bestätigungsmail, eines Bestätigungsschreibens oder eine fernmündliche Bestätigung. Eine Verpflichtung des Auftragnehmers zur Annahme des Angebots besteht nicht.

1.3.2 Der Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Auftraggeber über Durchführung einer Präventionsschulung kommt erst durch die unter Ziffer 1.3.1 beschriebene ausdrückliche Erklärung der Annahme des Angebots zustande.

2 Leistungsumfang

2.1 Allgemein

2.1.1 Der Auftragnehmer bietet glückspielrechtliche Schulungen für Unternehmen der Glückspielbranche in Form von Schulungen für Betriebsleiter und Präventionsschulungen für Führungspersonal und Mitarbeiter an. Es werden hierbei insbesondere die folgenden Schulungen angeboten:

2.1.1.1 Ziel der Schulungen für Betriebsleiter ist es den Teilnehmern einen Überblick über die rechtlichen und fachlichen Probleme, welche bei dem Betrieb einer Spielhalle grundsätzlich auftreten können, zu verschaffen. Hierzu gehört z.B. der Umgang mit Behörden, Gäste, Anwohner usw. Auch werden spezifische Fragestellungen wie z.B. Zutrittskontrollen, Sperranträge, Jugendschutz, Sperrzeiten etc. behandelt. Die Schulung hat hierbei jedoch nicht den Anspruch auf Vollständigkeit, sondern soll dem Teilnehmer lediglich einen Überblick über wesentliche Bereiche und typische Problemstellungen bei dem Betrieb einer Spielhalle geben.

2.1.1.2 Ziel der Präventionsschulungen ist es das Aufsichts- bzw. Servicepersonal in den Spielstätten, die Inhaber von glückspielrechtlichen Erlaubnissen iSd. GlüStV 2021 sowie die Sozialkonzeptbeauftragten und die vor Ort benannten verantwortlichen Personen iSd. § 6 Abs.1 GlüStV 2021 gemäß den gesetzlichen Vorgaben des § 6 Abs.3 GlüStV 2021 und der für die jeweilige Spielstätte anzuwendenden glückspielrechtlichen Bestimmungen der einzelnen Bundesländer zu schulen. Inhalt sind insbesondere:

        • Rechtsgrundlagen zum Jugend- und Spielerschutz unter Berücksichtigung der verschiedenen Glücksspielformen,
        • Kenntnissen zur Glücksspielsucht einschließlich anbieterunabhängiger Hilfeangebote und
        • Vermittlung von Handlungskompetenzen insbesondere in der Früherkennung auffälligen Spielverhaltens und Kommunikation mit Spielern;

2.1.2 Der Inhalt und Umfang der Schulungen richtet sich nach den gesetzlichen Anforderungen des zum Zeitpunkt der Bestellung jeweils gültigen Gesetzeslage nach GlüStV 2021 bzw. den jeweils einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen.

2.1.3 Jeder Teilnehmer erhält für seine Teilnahme an der Schulung ein auf ihn persönlich ausgestelltes Teilnahmezertifikat. Der Auftragnehmer hat das Recht die Ausstellung eines Teilnahmezertifikats zu verweigern, wenn einer der nachfolgenden Gründe vorliegt:

2.1.3.1 Der Teilnehmer ist der deutschen Sprache nicht oder nicht in einem ausreichenden Maße mächtig;

2.1.3.2 Der Teilnehmer hat an der Schulung nicht vollständig teilgenommen (ausgenommen sind entschuldbare kurzfristige Abwesenheiten, wie WC-Besuch)

2.1.3.3 Der Teilnehmer hat an der Schulung nicht mit der hierfür erforderlichen Aufmerksamkeit teilgenommen.

2.2 Schulungsort

2.2.1 Die Schulungen werden entsprechend der Leistungsbeschreibung auf der Webseite entweder online, vor Ort oder als hybride Veranstaltung angeboten.

2.2.2 Soweit eine Schulung auch oder ausschließlich vor Ort stattfindet, findet diese entweder an dem in der Leistungsbeschreibung auf der Webseite benannten Standort oder im Rahmen einer Inhouse-Schulung bei einem von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Räumlichkeit statt.

3 Vergütung / Fälligkeit / Verzug / Eigentumsvorbehalt

3.1 Vergütung

3.1.1 Die Vergütung für die Schulungen ergibt sich aus dem zum Zeitpunkt der Bestellung auf der Webseite angeben bzw. mit dem Kunden im Vorfeld individuell vereinbarten Preis. Diese Vergütung wird dem Auftraggeber auch nochmals im Rahmen der Eingangsbestätigung per E-Mail nach Ziffer 1.2.2 mitgeteilt. Die auf der Webseite angegeben Kosten verstehen sich allesamt zzgl. gesetzlicher MwSt. von derzeit 19%.

3.1.2 Die Vergütung fällt auch an, wenn der Auftragnehmer die Ausstellung eines Teilnahmezertifikates nach Ziffer 2.1.4 verweigert.

3.2 Fälligkeit
Die Vergütung wird mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer zur Zahlung fällig. Auftragnehmer ist berechtigt die Rechnung bereits vor Abnahme der Leistung durch den Auftraggeber zu stellen. Der Auftraggeber ist zur Vorleistung verpflichtet.

3.3 Verzug
Der Auftragnehmer kommt spätestens 14 Tage nach Zugang der Rechnung bei Ihm in Verzug.

4 Stornierung / Absage / Rücktritt/Schadensersatz

4.1 Stornierung durch den Auftraggeber

4.1.1 Stornierungen durch den Auftraggeber für einzelne oder sämtliche von ihm angemeldeten Teilnehmer müssen mindestens in Textform bei dem Auftragnehmer eingehen.

4.1.2 Im Falle einer Stornierung reduziert sich die Vergütung nach Ziffer 3.1 wie folgt, wobei es insoweit stets auf den Zugang der Stornierung bei dem Auftragnehmer ankommt:

4.1.2.1 Bei einer Stornierung bis 24 Stunden vor Schulungsbeginn fallen 0% der Vergütung je Teilnehmer an;

4.1.2.2 Bei einer Stornierung nach dem in Ziffer 1 genannten Zeitpunkt oder bei einer Nichtteilnahme fallen 100% der Vergütung je Teilnehmer an.

4.2 Absage durch den Auftragnehmer / Rücktritt

4.2.1 Der Auftragnehmer behält sich im Falle höherer Gewalt (etwa bei Naturkatastrophen oder Streiks) den Rücktritt von dem Schulungsvertrag vor. Ein Rücktrittsrecht steht dem Auftragnehmer auch bei Nichterreichen der vom Seminartyp abhängigen Mindestteilnehmerzahl zu, soweit eine solche in dem Angebot angegeben war, sowie bei Ausfall des Referenten ohne Verschulden des Auftragnehmers, insbesondere bei Erkrankung des Referenten. Als unverschuldeter Ausfall des Referenten gelten auch Umstände die eine Anreise des Referenten zum Seminarort für einen erheblichen Zeitraum verhindern, wenn im Rahmen der Reiseplanung die verkehrsübliche Sorgfalt beachtet wurde.

4.2.2 Bei Ausübung der vorstehenden Rücktrittsrechte werden bereits bezahlte Seminargebühren unverzüglich zurückerstattet, wenn nicht einvernehmlich ein Ausweichtermin vereinbart wird. Weitere Ansprüche des Auftraggebers sind im Falle eines nach vorstehenden Regeln ausgeübten Rücktritts ausgeschlossen.

4.3 Schadensersatz / Haftungsausschluss

4.3.1 Die Parteien vereinbaren eine Haftung des Auftraggebers lediglich im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

4.3.2 Beruht die Verzögerung der Erstellung des Sozialkonzepts auf einem Umstand, den der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, sind Schadensersatzansprüche gegen ihn ausgeschlossen. Nicht mit dieser Regelung sind

4.3.3 Die Haftungsbegrenzung gilt nicht im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit

5 Schlussbestimmungen

5.1 Salvatorische Bestimmung

Sollte eine der vorstehenden Klauseln ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen, der Wettvertrag an sich bleibt wirksam. Bei Unwirksamkeit einer Klausel sind die Parteien verpflichtet, eine jeweils dem Sinngehalt der unwirksamen Klausel nahekommende Regelung zu treffen. Soweit einzelne Bestimmungen unwirksam sein sollten, richtet sich der Inhalt nach den gesetzlichen Vorschriften.

5.2 Gerichtsstandvereinbarung und Anwendbarkeit deutschen Rechts

Mangels anders lautender zwingend zur Anwendung kommender Zuständigkeitsbestimmungen ist für Streitigkeiten in erster Instanz aus diesem Vertrag das sachlich zuständige Gericht am Standort Freiburg im Breisgau zuständig. Es gilt deutsches Recht.